Betreuungsrecht

Betreuung

 

Ist eine Person erkrankt und kann auf Grund dieser Krankheit ihr Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen, kann ihr vom Gericht ein Betreuer bestellt werden. Eine Entmündigung gibt es nicht mehr! Der Betreuer ist zusätzlich in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen tätig.

Ist der Betreuer z.B. für den Bereich Vermögenssorge bestellt, kann er für den Betroffenen Schulden regulieren, Ansprüche auf Sozialleistungen geltend machen, Überweisungen tätigen etc.

Ist der Betreuer für den Bereich Gesundheit bestellt, kann er z.B. mit den Ärzten sprechen, Verordnungen besorgen und Pflegedienste organisieren.

 

Eine Betreuung kann von jeder Person bei Gericht angeregt werden (siehe dazu auch unter Formulare).

 

Sollte bei Ihnen eine Betreuung in Frage kommen oder z.B. auf Grund von Umzug ein Betreuerwechsel anstehen, können Sie sich auch selbst einen Betreuer aussuchen. Teilen Sie das dann bitte dem Gericht frühzeitig mit. Hier kann vorher ein Kennenlerngespräch mit mir vereinbart werden.

 

 

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung

 

Sie wollen eine vom Amtsgericht angeordnete Betreuung ganz vermeiden? Sie wollen für den Ernstfall vorsorgen und eine Person Ihres Vertrauens als Betreuer einsetzen? Sie wollen Vorsorgevollmacht erteilen? Sie oder ein Angehöriger haben eine Betreuung bekommen oder ist gerichtlich untergebracht (z.B. auf einer geschlossenen Station der Psychiatrie) und Sie haben Beratungsbedarf? Auch in diesen Fällen unterstütze ich Sie gerne.

 

Verfahrenspflegschaften

Ich übernehme auch Verfahrenspflegschaften im Betreuungs- und Familienrecht nach Gerichtsbeschluss.